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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.11.2012
- 2 A 1918/11 -
Keine Nachzahlung von Besoldung wegen Auflösung der Versorgungsrücklage
Inanspruchnahme der Versorgungsrücklage bereits ab 2009 ist vom weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt
Mit der von dem Land Niedersachsen geänderten Regelung über die so genannte "Versorgungsrücklage", die die vorzeitige Verwendung der in die Versorgungsrücklage geflossenen Mittel zu Versorgungszwecken seit 2009 anordnet, entfällt nicht die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangt ein im Jahr 2006 in den Ruhestand getretener früherer Ministerialbeamter vom Land Niedersachsen die Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Hinblick darauf verlangt, dass das Land die Versorgungsrücklage vorzeitig aufgelöst hat. Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage" war in Niedersachsen 1999 eingeführt worden, um ab 2018 die stetig steigenden Pensionslasten für die Beamten des Landes zu finanzieren. Sie wurde dadurch aufgebaut, dass in den Jahren 1999 bis 2002 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht an die Beamtinnen und Beamten weitergegeben wurden, sondern in die Rücklage geflossen sind.... Lesen Sie mehr
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