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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2023
- 19 B 864/23 -
Melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von Pflicht zur Adressangabe gegenüber Gericht
Unzulässigkeit eines Eilantrags bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers
Ein Eilantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angibt. Eine melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von der Pflicht zur Adressangabe gegenüber dem Gericht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2023 einen Eilantrag verworfen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein. Er führte an, dass im Melderegister zu seinem Gunsten eine Auskunftssperre eingetragen sei und ein Bekanntwerden seiner Anschrift eine Gefahr für Leib und Leben nach sich ziehen könne.Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller müsse seine ladungsfähige Anschrift angeben. Dabei handele es sich um die Anschrift derjenigen Wohnung,... Lesen Sie mehr
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