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Amtsgericht München, Urteil vom 04.11.2016
- 132 C 9692/16 -
Kein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bei Verspätung eines Autoreisezuges
Bei Beförderung mit Autoreisezug ist Reiserecht in der Regel nicht anwendbar
Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel Reiserecht nicht anwendbar, so dass bei einer Verspätung grundsätzlich nicht Schadensersatz für vertane Urlaubszeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls buchte bei der Beklagten Reiseveranstalterin im Februar 2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Der Preis betrug 1.710 Euro. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen der Reiseveranstalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: "Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche... Lesen Sie mehr
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