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Landgericht Potsdam, Urteil vom 06.03.2013
- 4 O 131/12 -
Vergessenes verwahrtes Testament: Keine Benachrichtigungspflicht des Amtsgerichts nach Übernahme eines verwahrten Testaments durch ein staatliches Notariat
Kein Anspruch auf Schadenersatz des durch vergessenes Testament Begünstigten
Hat ein staatliches Notariat ein Testament amtlich in Verwahrung genommen, muss es die zur Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Stelle darüber informieren. Wird das Testament nachfolgend von einem Amtsgericht übernommen, so besteht keine erneute Benachrichtigungspflicht. Wird es daher vergessen, hat ein durch das Testament Begünstigter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1985 wurde ein Testament bei einem staatlichen Notariat amtlich in Verwahrung genommen. Dieses bestimmte eine Person als Alleinerbe. Das Notariat setzte das zu der Zeit für die Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Notariat von der Verwahrung in Kenntnis. Nachfolgend wurden sämtliche verwahrten Testamente des staatlichen Notariats von einem Amtsgericht übernommen. Eine Benachrichtigung erfolgte darüber aber nicht. Da das Testament in der Folgezeit vergessen wurde und es daher zu einer gesetzlichen Erbfolge kam, klagte die eigentlich als Alleinerbe eingesetzte Person nach dem zufälligen... Lesen Sie mehr
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