Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Bergbau“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Bergbau“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.09.2022
- 6 K 103/21, 6 K 1726/21 und 6 K 1144/22 -
Erwerb des Grundstücks zur Verhinderung bergbaulicher Inanspruchnahme des Ortes Lützerath stellt unzulässige Rechtsausübung dar
VG weist letzte Klagen zu Lützerath ab
Das Verwaltungsgericht Aachen hat insgesamt drei Klagen für unzulässig erklärt, mit denen ein Kläger letztlich die bergbauliche Inanspruchnahme seines in Lützerath gelegenen Grundstücks durch den Tagebau Garzweiler verhindern wollte.
Der nicht in Lützerath wohnhafte Kläger ist seit vielen Jahren im Protest gegen den Braunkohleabbau aktiv und hatte u. a. zuvor bereits eine in seinem Eigentum stehende Wiese am Hambacher Forst für ein "Protestcamp" gegen den Tagebau Hambach zur Verfügung gestellt. Anfang 2021 erwarb er ein unbebautes Wiesengrundstück in Lützerath. Zu diesem Zeitpunkt war die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath bereits beschlossen. Auch war das Eigentum an dem von ihm erworbenen Grundstück bereits auf die Betreiberin des Tagesbaus übertragen worden. U. a. hiergegen wehrt sich der Kläger mit seinen Klagen.Die Klagen waren erfolglos.... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 07.10.2021
- 6 L 418/21 und 6 L 433/21 -
Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung abgelehnt
Braunkohleabbau vorrangig
Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Eilantrag eines Hofbesitzers in Lützerath sowie den Eilantrag zweier Mieter von Räumlichkeiten auf den Hofgrundstücken gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg ab, mit denen die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzweiler II zum 1. November 2021 vorzeitig in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen worden ist, ab.
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Hofbesitzer in Lützerath sowie zwei Mieter von Räumlichkeiten auf den Hofgrundstücken gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg gewandt, mit denen die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzweiler II zum 1. November 2021 vorzeitig in den Besitz dieser Grundstücke eingewiesen worden ist. Hinsichtlich der Grundstücke, die am Rand der derzeitigen... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2013
- 1 BvR 3139/08 und 1 BvR 3386/08 -
Kein Recht auf Heimat: BVerfG erkennt "Braunkohlentagebau Gartzweiler II" als Gemeinwohlziel an
BVerfG stärkt aber gleichzeitig den Rechtschutz bei Enteignung und Umsiedlungen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsschutz gegen Großvorhaben gestärkt, die mit Umsiedlungen und Enteignungen verbunden sind. Bereits bei der Vorhabenzulassung ist eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange erforderlich, die für und gegen das Vorhaben sprechen. Diese Gesamtabwägung ist Aufgabe der Fachbehörden und vorrangig von den Fachgerichten zu überprüfen; das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf eine Kontrolle unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Rechtsschutz muss den Betroffenen bereits gegen die Vorhabenzulassung gewährt werden. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, nicht aber die darauf aufbauende konkrete Enteignung eines Naturschutzverbandes. Insoweit verbleibt es jedoch bei einer Feststellung der Grundrechtsverletzung, da die Klage auch bei Zurückverweisung an die Fachgerichte keinen weitergehenden Erfolg haben könnte.
Dem Braunkohlentagebau Garzweiler in Nordrhein-Westfalen liegen Braunkohlenpläne aus dem Jahr 1984 und aus den Jahren 1994/1995 zugrunde. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 ließ das Bergamt Düren den „Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II“ zu.Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ist Eigentümer eines im Abbaugebiet liegenden Grundstücks im... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2010
- V ZR 142/09 -
BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch umfasst kein Schmerzensgeld
Der Bewohner eines Grundstücks, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2010
- 3 AZR 594/09 -
BAG: Zahlungen für Hausbrandleistungen stellen insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung dar
Hausbrandleistungen und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfen stellen eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar und dienen Versorgungszwecken, da sie zur Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes vorgesehen sind. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2008
- V ZR 28/08 -
BGH: Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nur eingeschränkt nutzen kann
Bergbau-Geschädigte haben neue Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen
Hausbesitzer, deren Immobilien durch Erschütterungen aus dem Bergbau beschädigt werden, haben zukünftig mehr Rechte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, darstellen, sondern nur einen Auffangtatbestand. Sie lassen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt. Bergwerksbetreiber sind demnach nach dem Nachbarrecht grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Geldausgleich zu bezahlen, wenn wegen der Schäden die Lebens- und Wohnqualität in dem Haus in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid (Saarland). Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala auf. An dem Wohnhaus des Klägers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen-... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Bergbau“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »