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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Berliner Mietendeckel“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.03.2021
- 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20 und 2 BvL 4/20 -

BVerfG erklärt Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") für nichtig

"Berliner Mietendeckel" verfassungswidrig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Die Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungs­zuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs­kompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungs­befugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.03.2021
- VG 8 L 201/20 -

"Mietendeckel": Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

Mietstopp nicht evident verfassungswidrig

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, "Berliner Mietendeckel") verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist ein Wohnungsunternehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Mietendeckels sei die erhöhte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierüber... Lesen Sie mehr

Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 21.10.2020
- VerfGH 87/20 -

Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin setzt Normenkontroll­verfahren zum "Mietendeckel" aus

Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts soll abgewartet werden

Der Verfassungs­gerichtshof des Landes Berlin hat das Verfahren der Normenkontrolle von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin - "Mietendeckel") ausgesetzt.

Es soll der Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 und des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen 2 BvF 1/20 beim Bundesverfassungsgericht abgewartet werden.Mit diesen Verfahren gehen Vermieter bzw. Bundestagsabgeordnete ebenfalls gegen den „Mietendeckel“ vor.Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Anfrage... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.03.2020
- 238 C 188/19 -

Berliner Mietendeckel schließt nicht Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus

Öffentlich-rechtliche Regelung spielt im zivilrechtlichen Verhältnis keine Rolle

Der Berliner Mietendeckel schließt nicht den Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus. Denn das Gesetz zum Mietendeckel spielt als öffentlich-rechtliche Regelung für das zivilrechtliche Verhältnis der Miet­vertrags­parteien keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin erhielt nach dem in § 3 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Berliner Mietendeckel) geregelten Stichtag (18. Juni 2019) eine Aufforderung der Vermieterin zur Zustimmung einer Mieterhöhung. Die Mieterin weigerte sich die Zustimmung zu erklären, da ab dem 18. Juni 2019 die Miete... Lesen Sie mehr



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