die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Beschwerdebefugnis“ veröffentlicht wurden
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.11.2022
- 1 W 362/22 -
Beabsichtigter Erwerb eines Grundstücks begründet kein Beschwerderecht wegen fehlender Ermittlungen des Grundbuchamts zur Eigentümerschaft des Grundstücks
Keine Betroffenheit in eigene Rechte
Verweigert das Grundbuchamt Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers eines Grundstücks, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks dagegen wegen fehlender Beeinträchtigung eigener Rechte kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch dann, wenn er das Grundstück erwerben will. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wandte sich die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin an das Grundbuchamt. Es ging dabei um die Eigentümerstellung eines Nachbargrundstücks. Der ursprüngliche Eigentümer war seit einiger Zeit verstorben. Da das Grundbuchamt keine Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers anstellte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie führte unter anderem an, das Nachbargrundstück erwerben zu wollen.Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Antragstellerin. Dieser stehe kein Beschwerderecht zu, da sie nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei.... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.10.2022
- 1 BvR 382/21 -
Verfassungsbeschwerde gegen Höhergruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts erfolglos
Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführenden, das Land Berlin und eine Arbeitgebervereinigung, wendeten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts, in denen es um die Eingruppierung von Servicekräften eines Amtsgerichts in eine höhere Entgeltstufe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ging. Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf die hier in Betracht kommenden Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte berufen. Die Arbeitgebervereinigung ist nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war; zudem hätte sie den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.
Beschäftigte von Serviceeinheiten hatten letztlich erfolgreich die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe des TV-L und damit eine höhere Vergütung eingeklagt. Das Land Berlin und die tarifschließende Arbeitgebervereinigung wandten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Es habe die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verletzt und die spezifischen Grenzen der... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2021
- 2 BvR 1872/21 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht Subsidiaritätsgrundsatz entgegen
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen Strafurteile wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ wenden. Der Beschwerdeführer zu 2 ist durch die angegriffenen Rechtsakte nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es beide Beschwerdeführer unternommen hätten, fachgerichtlich gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vorzugehen, sodass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht.
Die Beschwerdeführer – Anteilseigner einer deutschen Privatbank – wenden sich gegen Urteile des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht Bonn hatte deutschlandweit die ersten Angeklagten wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ verurteilt. Die Beschwerdeführer selbst waren in diesem Verfahren nicht angeklagt. In den Urteilsgründen ist allerdings ausgeführt, dass... Lesen Sie mehr