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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 08.06.2009
- 10 C 112/08 -
Eigentumsbeeinträchtigung durch Betonsteinmauer begründet Beseitigungsanspruch
Miteigentümer darf allein gegen Dritten vorgehen
Errichtet der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Betonsteinmauer, die aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit eine optische Beeinträchtigung darstellt, so kann der Miteigentümer des beeinträchtigten Grundstücks allein den Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn geltend machen. Dies hat das Amtsgericht Gummersbach entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin als Miteigentümerin eines Grundstücks gegen den Beklagten als Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks die Beseitigung einer Mauer. Der Beklagte hatte auf einer Länge von etwa 12 m entlang der Grundstücksgrenze eine Betonsteinmauer errichtet. Diese war unverputzt.Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Mauer gemäß § 1004 BGB zugestanden. Denn durch die Errichtung der Betonsteinmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigt worden. Die Mauer habe aufgrund... Lesen Sie mehr
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