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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.1987
- 21 U 57/86 -
Kein Anspruch auf jährliche Ausgleichzahlungen wegen Herüberwehen von Birkensamen, Laub und Zweige dreier Birken
Keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung
Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beeinträchtigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reinigungsaufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichszahlung von 300 DM.Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen,... Lesen Sie mehr
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