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Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.02.2017
- 21 Ss OWi 38/17 (Z) -
Verkehrsordnungswidrigkeit aufgrund Mitsichführens eines Smartphones mit aufgerufener Blitzer-App
Smartphone dient zur unzulässigen Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
Führt ein Autofahrer ein Smartphone mit sich, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen ist, begeht er eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1c StVO. Denn in diesem Fall stellt das Smartphone ein zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unzulässiges Gerät dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Güstrow hatte einen Autofahrer im September 2016 wegen des fahrlässigen Betreibens eines technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene mit seinem eingeschalteten Smartphone, auf dem eine Blitzer-App installiert und aufgerufen war, gefahren ist. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück.... Lesen Sie mehr
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