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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Boa constrictor“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009
- 3 K 1609/08 -
Behörde darf Tierhalter eine Boa constrictor entziehen
Besonderer Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine im Jahr 2006 vom Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte und im Jahr 2007 von der Stadt Karlsruhe eingezogene, knapp 2 m lange Riesenschlange (Boa Constrictor Imperator - Kaiserboa) dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden muss. Ferner hat der Kläger die Kosten zu tragen, die für die behördliche Unterbringung der Schlange im Naturkundemuseum Karlsruhe entstanden sind.
Die Boa war beschlagnahmt worden, nachdem sich der Eigentümer mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hatte. Auf Aufforderung der Stadt Karlsruhe hatte er verschiedene Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollten, dass er zum Besitz der dem besonderen Artenschutz unterliegenden Schlange berechtigt war. Diese Papiere hielten die Stadt Karlsruhe und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde für unzureichend.Die daraufhin erhobene Klage gegen die Einziehung blieb nun ohne Erfolg. Die Kammer unterstrich in ihrem Urteil, dass der Besitz eines Tieres, das wie eine Boa Constrictor Imperator einer besonders geschützten... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2007
- 5 K 4687/07 -
Besucher der Ausstellung «Land der Reptilien» dürfen Schlangen unter Auflagen streicheln
Kein vollständiges Kontaktverbot für Boa constrictor, Tigerpython und kleinen Alligator
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Eilantrag des Betreibers der Ausstellung „Land der Reptilien“ in Stuttgart-Bad Cannstatt mit der Auflage stattgegeben, dass die „Kontakttiere“ (Boa constrictor, ca. 1 m; Tigerpython, ca. 1,20 m; kleiner Alligator, ca. 70 cm) von den Besuchern nur bei gleichzeitiger fachkundiger Fixierung und Beaufsichtigung durch einen Tierpfleger berührt werden dürfen; eine Berührung im Kopfbereich ist nicht gestattet.
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) hatte dem Betreiber mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 20.08.2007 auf Grundlage der §§ 1, 3 Polizeigesetz jeglichen Kontakt zwischen Besuchern und Tieren untersagt, wobei dies insbesondere für die Einbeziehung der Besucher in Tierpräsentationsshows sowie das gewerbliche Fotografieren gelte. Sie begründete diese Anordnung... Lesen Sie mehr
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