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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Bodenschwelle“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020
- 7 U 57/20 -
Vollkaskoversicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle
Vorliegen eines von Vollkaskoversicherung nicht umfassten Betriebsschadens
Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Vollkaskoversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 überfuhr ein in Deutschland lebender Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug auf einer asphaltierten Straße in Island mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine quer zur Fahrbahn angelegten Fahrbahnschwelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Autofahrer gab an, die Bodenschwelle wegen der Dunkelheit und der Schneebedeckung nicht gesehen zu haben. Da das Fahrzeug durch das Überfahren der Fahrbahnschwelle einen Totalschaden erlitt, beanspruchte er seine Vollkaskoversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden als Unfallschaden anzuerkennen, erhob der Pkw-Fahrer Klage. Das... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016
- 8 U 934/16 -
Kein Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung bei Schäden durch Überfahren einer Bodenschwelle
Unfallschaden ist als nicht versicherter Betriebsschaden zu werten
Entstehen beim Überfahren einer Bodenschwelle Schäden am Fahrzeug, so besteht kein Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung. Denn in diesem Fall liegt ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht im Mai 2015 ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über eine Bodenschwelle fuhr. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 16.000 Euro. Der Fahrer des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Einstandspflicht... Lesen Sie mehr
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.2016
- 8 O 7495/15 -
Schäden aufgrund des Überfahrens einer erkennbaren Bodenwelle nicht durch Vollkaskoversicherung abgedeckt
Kein Vorliegen eines versicherten Unfalls
Wird ein Fahrzeug bei dem Überfahren einer erkennbaren Bodenwelle beschädigt, so haftet dafür nicht die Vollkaskoversicherung. Denn in diesem Fall liegt kein versicherter Unfall, sondern ein versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Bodenwelle zur Geschwindigkeitsbegrenzung überfahren hatte. Der Fahrer gab an, die Bodenwelle sei nicht erkennbar gewesen. Zudem haben keine Schilder auf die Bodenwelle aufmerksam gemacht.... Lesen Sie mehr
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Landgericht München II, Urteil vom 13.01.2017
- 10 O 3458/16 Ver -
Vollkaskoversicherung haftet für Schäden aufgrund Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle
Kein Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens
Eine Vollkaskoversicherung muss für Schäden, die aufgrund des Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle entstehen, einstehen. Denn in diesem Fall liegt ein versicherter Unfall vor und nicht ein unversicherter Betriebsschaden. Dies hat das Landgericht München II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Urlaubsreise in Italien im November 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es mit einer Geschwindigkeit von erlaubten 50 km/h über eine quer zur Fahrbahn vorhandenen Bodenschwelle fuhr. Die Schwelle war für den in Deutschland wohnhaften Fahrer des Wohnmobils nicht erkennbar. Es befanden sich auch keine Warnhinweise vor... Lesen Sie mehr
Landgericht Aachen, Urteil vom 01.10.2015
- 12 O 87/15 -
Amtshaftung wegen Unfall aufgrund einer 18 cm hohen Bodenwelle auf Autobahn
Deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet Mithaftung
Kommt es auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall, weil ein tiefergelegtes Fahrzeug in zulässiger Weise mit 200 km/h über eine 18 cm hohe Bodenwelle fährt, haftet dafür gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG das zuständige Bundesland. Jedoch begründet die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine Mithaftung des Fahrzeughalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Autobahn in Nordrhein-Westfalen befand sich eine nahezu quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle, die eine Höhe von 18 cm aufwies. Ein Fahrzeugführer hatte darüber im Sommer 2013 die zuständige Autobahnmeisterei informiert. Im Juni 2013 verunglückte an der Stelle ein Fahrzeugführer tödlich. Im Oktober 2013 kam es zu einem weiteren... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.05.1993
- 1 U 6478/92 -
Bodenschwellen dürfen bei tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen keine Beschädigungen hervorrufen
Voraussetzung: Verkehrsgerechtes und übliches Verhalten des Fahrers
Werden Bodenschwellen zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber nur soweit ein verkehrsgerechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.Das Oberlandesgericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge... Lesen Sie mehr
Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 04.12.1985
- 3 S 41/85 -
Keine Haftung der Gemeinde für Autobeschädigung aufgrund Bodenschwelle im verkehrsberuhigten Bereich
Aufsetzen eines Fahrzeugs aufgrund eines Frontspoilers
Setzt ein Fahrzeug wegen seines Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf, welche sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befindet, so haftet dafür die Gemeinde nicht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer setzte mit seinem PKW aufgrund des Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf. Diese befand sich innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone. Der Autofahrer klagte aufgrund der Beschädigung seines Frontspoilers gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.Das... Lesen Sie mehr
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