die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Bordsteinabsenkung“ veröffentlicht wurden
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.01.2024
- 17 O 158/22 -
"Rechts vor links" gilt nicht bei abgesenkten Bordstein
Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren
Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.
Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein zweites Auto. Das von rechts kommende Auto muss noch über einen abgesenktem Bordstein fahren. Es kommt zum Unfall, das Auto des Mannes wird beschädigt. Der Mann verlangt Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin will nicht zahlen, sie habe – von rechts kommend – Vorfahrt gehabt.Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 S. 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.1996
- Ss 515/96 -
Parkverbot nur vor Bordsteinabsenkungen von einer Pkw-Länge
Recht zum Parken bei Absenkung über längere Strecke
Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nur dann gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verboten, wenn der Bordstein für etwa eine Pkw-Länge abgesenkt ist. Verläuft die Absenkung dagegen über eine längere Strecke, ist das Parken erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Er wurde daher von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2015
- 3 Ws (B) 291/15 -
Parken an Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge begründet Parkverstoß
Keine Beschränkung des Parkverbots auf eine Fahrzeuglänge
Das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO gilt auch bei einer Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge. Das Verbot ist daher nicht auf nur eine Fahrzeuglänge beschränkt (siehe: OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 -). Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer im Oktober 2014 sein Fahrzeug an einer Stelle, an dem der Bürgersteig auf einer Länge von etwa vier Fahrzeuglängen abgesenkt war. Er erhielt daher wegen des Verstoßes gegen das Parken vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) einen Bußgeldbescheid in Höhe von 10 EUR. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Diesen wies... Lesen Sie mehr