die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Dekorationszustand“ veröffentlicht wurden
Landgericht Krefeld, Urteil vom 25.08.2021
- 2 S 26/20 -
Vorliegen einer renovierten Wohnung bei Vorliegen von allenfalls Gebrauchsspuren mit Bagatellcharakter
Unrenovierter Zustand bei Bemalung einer Wand mit Dreiecken, Vorhandensein einer lila-grünen Bordüre und aufgeklebten Sternenhimmel
Eine Wohnung wird dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn eine Wand mit Dreiecken bemalt, eine lila-grüne Bordüre vorhanden und auf einer Decke ein Sternenhimmel aufgeklebt ist. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019, verlangte die Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter weigerten sich aber dem nachzukommen, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. So befand sich zum Zeitpunkt des Einzugs im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre und ein aufgeklebter Sternenhimmel. Zudem war eine Wand im Wintergarten mit Dreiecken und der Farbe Orange bemalt. Die Mieter erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution.Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage statt. Den Mietern stehe... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2020
- VIII ZR/18 VIII ZR 2770/18 -
BGH zu Ansprüchen eines Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung
Mieter von unrenoviert übernommener Wohnungen haben Anspruch auf "frische" Renovierung unter Kostenbeteilung
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Im zugrunde liegenden ersten Fall mieteten die Kläger im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen.... Lesen Sie mehr