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Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 16.05.2001
- 27 C 262/00 -
Mieter kann Briefkasten nach DIN-Norm verlangen
Einwurfschlitz muss mindestens 325 mm breit sein
Der Mieter hat Anspruch darauf, dass der Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verfügten Mieter über einen Briefkasten, der einen Einwurfschlitz von 18 x 3 cm aufwies. Sie verlangten vom Vermieter den Einbau eines größeren Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite.Das Gericht gab den Klägern Recht. Es führte aus, dass sie einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gemäß § 535, 536 BGB hätten.Laut DIN-Vorschrift 32617 habe der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies habe den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingelegt werden könnten.... Lesen Sie mehr
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