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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.06.1987
- 6 U 257/86 -
Frei herumlaufen lassen von mehreren Doggen im Hausflur und Treppenhaus stellt vertragswidriges Verhalten des Mieters dar
Vermieter kann Verbot des Mitbringens der Hunde erlassen
Lässt ein Mieter mehrere Doggen im Hausflur und Treppenhaus eines Mietshauses frei herumlaufen, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher ein Hundeverbot aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Mieterin von Gewerberäumen im Hausflur und Treppenhaus des Mietshauses mindestens drei Doggen frei herumlaufen. Da dadurch die anderen Mieter des Hauses verängstigt wurden, verbat der Vermieter die Mitnahme der Hunde. Die Mieterin war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht landete.Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe die Mitnahme der Hunde verbieten dürfen. Denn die Mieterin habe sich durch die Art und Weise der Hundehaltung sowie... Lesen Sie mehr
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