die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Elementarschadenversicherung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.07.2017
- 14 U 3092/15 -
Anstauung von Regenwasser auf einer mit einer Mauer umgegebenen Terrasse stellt keine Überschwemmung dar
Wohngebäudeversicherung für Wasserschaden im Haus nicht einstandspflichtig
Kommt es zu einem Wasserschaden in einem Haus, weil sich auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse Regenwasser anstaut, so haftet dafür nicht die Wohngebäudeversicherung. Denn in einem solchen Fall liegt keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund heftigen Niederschlags staute sich auf der Terrasse eines Ferienhauses Wasser an. Da die Terrasse von einer Mauer umgeben war, konnte das Regenwasser nicht abfließen. Es drang daher in das Untergeschoss des Hauses ein und verursachte dort einen Wasserschaden. Der Eigentümer des Ferienhauses beanspruchte aufgrund dessen seine Wohngebäudeversicherung. Er sah in dem Wasserschaden den Versicherungsfall "Überschwemmung" gegeben. Die Versicherung sah dies aber anders. Der Hauseigentümer musste daher Klage erheben.Das... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2017
- 7 U 53/16 -
Hochwasser innerhalb des Flussbettes ist keine "Überschwemmung" im Sinne einer Elementarschadensversicherung
Betreiber eines Wasserkraftwerks hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für ein bei Hochwasser beschädigtes Wehr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Klägerin betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u.a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage.Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 26.04.2017
- 20 U 23/17 -
OLG Hamm zur Auslegen von Versicherungsbedingungen für Elementarschäden
Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser
Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" kann der der Fall eines "Rückstaus" so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm in einem Zivilprozess hingewiesen. Die Klägerin beendete den Prozess daraufhin durch die Rücknahme ihrer Klage.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Herne verlangte vom beklagten Versicherer aus Köln Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Beim Beklagten hatte die Klägerin ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten... Lesen Sie mehr
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Landgericht Dortmund, Urteil vom 04.07.2012
- 2 O 452/11 -
Elementarschadenversicherung: Ansammeln von Schneemassen auf einer Terrasse stellt keine "Überschwemmung" dar
Entstandene Feuchtigkeitsschäden nicht von Gebäudeversicherung gedeckt
Kommt es zu einer Ansammlung erheblicher Schneemengen auf einer Terrasse und treten dadurch in dem darunterliegenden Raum Feuchtigkeitsschäden auf, so liegt kein Schaden durch eine "Überschwemmung" im Sinne von § 3 BEW vor. Eine Haftung des Gebäudeversicherers kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstücksbesitzer schloss für sein auf seinem Grundstück stehendes Haus eine Gebäudeversicherung ab. An der östlichen Seite seines Hauses befand sich ein einstöckiger Anbau. Im Anbau befand sich das Schlafzimmer. Auf dem Anbau war eine Terrasse. Während des Jahreswechsels 2010/2011 häufte sich eine große Menge Schnee auf der Terrasse... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011
- 5 U 160/11 -
Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung dar
Versicherungsfall tritt nur ein, wenn eine "Überschwemmung" im engeren Sinne der Definition vorliegt
Läuft Regenwasser über eine Garageneinfahrt in einen Keller und richtet dort einen Schaden an, handelt es sich dabei nicht um eine Überschwemmung im Sinne des § 3 Nr. 1 BEH. Damit ist der Versicherungsfall ausgeschlossen und der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Versicherungsnehmer einen Schaden geltend machen, der ihm durch in den Keller gelaufenes Regenwasser entstanden war. Der Mann erklärte, das Wasser sei durch die schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage und von dort aus in die angrenzenden Räume gelangt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da nach ihrer Auffassung der Versicherungsfall... Lesen Sie mehr