die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „erektile Dysfunktion“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2022
- 21 K 4324/19 -
Beihilfe für Implantation einer Schwellkörperprothese bei erektiler Dysfunktion
Erektile Dysfunktion als Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne
Eine erektile Dysfunktion aufgrund krankhafter Veränderung der Schwellkörper stellt ein Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne dar. Daher ist die Implantation einer Schwellkörperprothese beihilfefähig, wenn konservative Behandlungsmethoden versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 beantragte ein in Hamburg ansässiger Beamter die Kostenübernahme für das Einsetzen eines Schwellkörperimplantats. Hintergrund dessen war, dass bei dem Beamten vor rund 10 Jahren eine erektile Dysfunktion festgestellt wurde, dessen Ursache in einer Schädigung des Schwellkörpergewebes lag. Da konservative Behandlungsmethoden ohne Erfolg blieben, wurde im ärztlich das Einsetzen des Schwellkörperimplantats empfohlen. Der Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, weshalb der Beamte Klage erhob.Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe... Lesen Sie mehr
Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012
- B 1 KR 10/11 R -
Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine Krankenkasse
Ausschluss aus Leistungskatalog stellt keine Diskriminierung dar
Die Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit Cialis unterfällt nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der Kläger kann wegen der Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion von der beklagten Ersatzkasse weder Kostenerstattung für die Vergangenheit noch künftige Naturalleistung beanspruchen. Die Behandlung der erektilen Dysfunktion mit Cialis unterfällt nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8... Lesen Sie mehr