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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2011
- 16 Sa 1195/10 -
Bei Verlust des Arbeitszeugnisses auf dem Postweg muss der Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis ausstellen
Ist die Ausstellung eines neuen Zeugnisses möglich und zumutbar, so ist der Arbeitgeber zur Lieferung eines Ersatzdokuments verpflichtet
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ein Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abholen. Dieser darf das Dokument jedoch auch per Post versenden. Geht es dabei allerdings verloren oder wird beschädigt, so ist der Arbeitgeber zum Ausstellen eines Ersatzzeugnisses verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Schlosser, der von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden war, die Korrektur des ihm ausgestellten Zeugnisses gefordert. Laut Aussage einer Mitarbeiterin des Unternehmens sei man dem Änderungswunsch umgehend nachgekommen und habe das neue Zeugnis schließlich auch dem Postboten zum Versand übergeben. Das angeforderte Dokument habe den Mann jedoch nie erreicht, so dass er vermutete, das Zeugnis wäre auf dem Postweg verloren gegangen. Er forderte daraufhin die Ausstellung eines Ersatzzeugnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber.Das Hessische Landesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass... Lesen Sie mehr
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