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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 13.11.1985
- 35 C 5145/85 -
Kein Anspruch gegenüber Ladendieb auf Erstattung der an Hausdetektiv gezahlten Fangprämie
Fangprämie ist Teil des Gehalts des Detektives
Der Kaufhausbetreiber hat keinen Anspruch gegenüber dem Ladendieb auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie. Denn diese ist Teil des Gehalts. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Großmarktes zahlte jedem Mitarbeiter oder Besucher des Marktes für jeden entdeckten Ladendiebstahl eine Prämie in Höhe von 50 DM. Nachdem ein Hausdetektiv im Januar 1984 einen Diebstahl beobachtete und die Fangprämie erhielt, klagte der Großmarktbetreiber gegen den Ladendieb auf Erstattung der gezahlten Fangprämie.Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen den Großmarktbetreiber. Dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie gehabt. Denn wer einen Detektiv zum Schutz seines Eigentums beschäftigt und ihn dafür... Lesen Sie mehr
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