die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fertigpackungsverordnung“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 24.05.2024
- 4 A 779/23 -
Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst
Ungenießbare Wursthüllen bei Leberwurst laut Gericht Teil der Füllmenge
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.
Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013
- 12 K 2568/12 -
Füllmenge der Tinte bei Druckerpatronen keine Pflichtangabe
Fertigpackungsverordnung schreibt lediglich die Angabe der Stückzahl vor
Druckerpatronenverpackungen müssen nicht mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung... Lesen Sie mehr