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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015
- I-18 U 124/14 -
Fluggesellschaft haftet nicht für Sturz eines Fluggastes auf Gangway
Keine Haftung aufgrund des Montrealer Übereinkommens sowie Pflichtverletzung aus Luftbeförderungsvertrag
Rutscht ein Fluggast beim Einsteigen ins Flugzeug aufgrund einer feuchten Stelle auf der Gangway aus, so haftet dafür nicht die Fluggesellschaft. Es besteht weder eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen noch aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Luftbeförderungsvertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 rutschte ein Fluggast auf dem Düsseldorfer Flughafen beim Einsteigevorgang aufgrund einer nassen Stelle auf der Fluggastbrücke aus und stürzte. Er brach sich dabei unter anderem die linke Kniescheibe. Der Fluggast klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Es sei lediglich eine Haftung nach Art. 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien... Lesen Sie mehr
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