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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Formulararbeitsvertrag“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.07.2008
- 10 AZR 606/07 -

Bundesarbeitsgericht zum Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers bei Sonderzahlungen

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.

Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008
- 9 AZR 382/07 -

Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Schriftformklausel als zu weit gefasst angesehen und sie gemäß § 305 b BGB als unwirksam erklärt. Die in Rede stehende Klausel erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam, führten die Richter aus.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008
- 7 AZR 132/07 -

BAG zur Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags

Probezeitbefristung ging im Vertragstext unter

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005
- 8 Sa 69/05 -

Arbeitgeber darf nicht sämtliche Nebenbeschäftigungen verbieten

Betriebliche Interessen beeinträchtigende Nebentätigkeit kann untersagt werden

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer sämtliche Nebentätigkeiten verboten sind bzw. seiner Genehmigung bedürfen, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Fall ging es um einen Formulararbeitsvertrag, in welchem eine Klausel enthalten war, dass eine Nebenbeschäftigung gleich welcher Art der Zustimmung des Arbeitsgebers bedürfe. Der Arbeitnehmer nahm aber gleichwohl eine Nebentätigkeit auf. Er sollte daher an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zahlen.Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz wies die Klage auf Zahlung... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.08.2005
- 5 AZR 545/04 -

Pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - einseitige Ausschlussfristen

Der Kläger war bei dem beklagten privaten Rettungsdienst bis zum 31. März 2002 mit einer Stundenvergütung in Höhe von 7,93 Euro als Rettungsassistent beschäftigt. Anschließend war er gegen ein festes Grundgehalt in Höhe von 1.690,00 Euro (= 9,07 Euro je Arbeitsstunde) tätig. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 Euro vergütet werden. Im Bruttoarbeitsentgelt waren nach dem vorformulierten Arbeitsvertrag Nachtarbeitszuschläge enthalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen verlangt.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht für die Zeit bis Ende März 2002 Erfolg. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.01.2005
- 5 AZR 364/04 -

Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Änderungsvorbehalts

Grenzen für Gehaltswiderruf

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2002. Auf Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, findet sie seit dem 1. Januar 2003 Anwendung.

Dem Kläger stand nach einem Formulararbeitsvertrag vom 9. Juli 1998 neben dem Tariflohn u.a. eine außertarifliche Zulage von zuletzt 227,72 Euro brutto und ein Fahrtkostenersatz von 12,99 Euro arbeitstägig zu. Im Vertrag heißt es, die Firma habe das Recht, "diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen". Mit Schreiben vom 11. April 2003 widerrief die beklagte... Lesen Sie mehr



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