die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „freie Kommunikation“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2018
- 2 StR 485/17 -
BGH: Von Polizeibeamten auf Gerichtsflur zufällig mitgehörtes Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigtem kann verwertet werden
Keine Verletzung der Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation durch Strafverfolgungsbehörden
Wird ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt zufällig von einem Polizeibeamten auf einen Gerichtsflur mitgehört, so unterliegt das Wahrgenommene nicht einem Beweisverwertungsverbot. Eine Verletzung der Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation durch Strafverfolgungsbehörden liegt in diesem Fall nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde im Juli 2017 vom Landgericht Stralsund wegen Vergewaltigung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte die Frau mit dem Finger penetriert und dabei Gewalt angewendet. Die Verurteilung stützte das Gericht unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte anlässlich eines Haftprüfungstermins auf dem Gerichtsflur zufällig ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger mitgehört, wobei der Beschuldigte äußerte, dass "so'n bisschen mit dem Finger" keine Vergewaltigung sei. Der Beschuldigte hielt die Verwertung... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013
- 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 -
BVerfG: Jahrelange Überwachung des Linke-Politikers Bodo Ramelow verfassungswidrig
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu den Voraussetzungen für die Beobachtung von Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes geäußert und entschieden, dass die Beobachtung demnach einen Eingriff in das freie Mandat darstellt. Er unterliegt strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die langjährige Beobachtung des Beschwerdeführers Bodo Ramelow, eines ehemaligen Bundestags- und jetzigen Landtagsabgeordneten für die Partei DIE LINKE, genügt diesen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war ab Oktober 1999 Mitglied des Thüringer Landtags. Von Oktober 2005 bis September 2009 war er Mitglied des Deutschen Bundestags und der Fraktion DIE LINKE sowie deren stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Seit Herbst 2009 ist er Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.... Lesen Sie mehr