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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage“ veröffentlicht wurden

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012
- 6 Sa 1754/12 -

LAG Berlin-Brandenburg zur Klagefrist bei Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung

Bloße Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Zulassung einer nachträglichen Kündigungsschutzklage nicht ausreichend

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 7. November 2011 gekündigt. Am 25. November 2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer der Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung der Arbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nun eine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen. Am 28. November 2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Am 16. Januar 2012 reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009
- 2 AZR 548/08 -

Bundesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Verspätete Klageerhebung durch gewerkschaftlichen Bevollmächtigten nicht zulässig

Ein Arbeitnehmer muss sich die Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert,... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008
- 2 AZR 472/08 -

BAG: Keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

Arbeitnehmerin muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen

Wenn der mit einer Kündigungsklage beauftrage Anwalt nicht rechtzeitig Klage erhebt, muss sich der Arbeitnehmer dieses Anwaltsverschulen zurechnen lassen. Er kann nicht verlangen, dass seine Kündigungsklage nachträglich zugelassen wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2008
- 2 AZR 864/06 -

BAG zur Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Klagefrist bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes bestätigt. Danach beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes.

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen... Lesen Sie mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2007
- 19 Sa 1381/06 -

Kündigungszugang: Einwurf in Briefkasten gilt als Fristbeginn

Arbeitnehmer scheitert mit Kündigungsschutzklage aufgrund Fristversäumnis

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung, die um 11 Uhr in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen wird, als an diesem Tage zugegangen gilt, wenn keine "üblichen" Postzustellzeiten durch den Arbeitnehmer für einen erheblich früher liegenden Zeitpunkt der allgemeinen Postzustellung behauptet werden.

Ein seit vielen Jahren in einem KfZ-Unternehmen beschäftigter Mechaniker, der im laufenden Kündigungsschutzverfahren wegen einer krankheitsbedingten Kündigung im Wege der Prozessbeschäftigung auf Stundenbasis beschäftigt worden war, stempelte sich auf seiner Stechkarte gegen 12.00 Uhr aus und verließ sodann den Betrieb, um sich in Urlaub zu begeben. Auf seiner Stechkarte fand sich unter... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2007
- 6 AZR 873/06 -

BAG: Dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit

Frühere BAG-Rechtsprechung ist überholt

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007
- 11 Ta 217/06 -

Kündigung versehentlich weggeworfen - keine nachträgliche Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung versehentlich wegwirft, kann nicht nachträglich gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. Es gilt weiterhin die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wird - z.B. in den Briefkasten eingeworfen wird.Im Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung versehentlich mit Werbepost weggeworfen und versäumt, rechtzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben.... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2006
- 16 Sa 2151/05 -

Zur Klagefrist einer Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsverhältnis, das noch keine 6 Monate bestanden hat

3-wöchige Klagefrist gilt auch für kurze Arbeitsverhältnisse

Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen aus Ostwestfalen, seit dem 08.11.2004 als LKW-Fahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.03.2005, das dem Kläger am selben Tage per Boten übermittelt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos.Mit seiner am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2006
- 6 AZR 283/05 -

Klagefrist der Kündigungsschutzklage: Anwendbarkeit der §§ 4, 7 KSchG nF auf eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung

Kündigung vor Arbeitsantritt

Auf eine noch im Jahre 2003 zugegangene Kündigung, gegen die erst im Jahre 2004 gerichtlich vorgegangen wird, ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nF anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger sollte bei der Beklagten vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 befristet beschäftigt werden. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten und die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor. Der Abschluss des Arbeitsvertrages stand unter dem Vorbehalt des positiven Ergebnisses... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2005
- 2 Ta 105/05 -

Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung klagen

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG) und auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG).

Wer die Dreiwochenfrist verpasst, hat in der Regel keine Chance, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt hat. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, wie das LAG Schleswig-Holstein... Lesen Sie mehr



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