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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.04.2014
- 1 U 1281/12 -
Haftung des Wasserversorgers bei Wasserschäden im Gebäudeinneren
Haftung des Versorgers für schadhafte in seinem Eigentum stehende und im Gebäudeinnern befindliche Leitungen
Kommt es wegen einer schadhaften Wasserleitung zu einem Wasserschaden innerhalb eines Gebäudes, so haftet dafür der Wasserversorger, wenn er seine Wartungspflicht verletzt und die schadhafte Stelle in seinem Eigentum steht. Auf den Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz (Haftpflg) kann er sich dann nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Hauseigentümerin im Mai 2011 nach einer längeren Auslandsreise wieder zurückkam, stellte sie fest, dass es in ihrer Garage zu einem Wasserschaden kam. Hintergrund dessen war eine durchrostete Wasserleitung. Die Hauseigentümerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Schadenersatz. Der Wasserversorger wies jedoch jede Verantwortlichkeit zurück. Da die schadhafte Stelle sich im Gebäudeinneren befand, habe der Haftungssauschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG gegriffen.Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Hinweis auf die Argumentation des Wasserversorgers ab.... Lesen Sie mehr
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