die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gebot horizontaler Steuergleichheit“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.08.2006
- 8 K 4006/03 -
Kinderbetreuungskosten aus dem Jahre 2001 als Werbungskosten absetzbar
Begünstigung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt "ab der ersten Mark"
Zusammenlebende Eltern, die beide erwerbstätig waren, können für das Jahr 2001 Kinderbetreuungskosten "ab der ersten Mark" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Der Senat stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.3.2005. Danach seien nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten neben den Freibeträgen für Kinder unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, dass die Betreuung von Kindern auch zum Privatbereich gehöre. Diese Rechtsfrage wird von den verschiedenen Finanzgerichten allerdings nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München steht noch aus. Der 8. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen. Das Urteil ist insbesondere auch für das Jahr 2000 von... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.03.2005
- 2 BvL 7/00 -
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig
Das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung zu kürzen. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Nach § 33 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Alleinstehende ihre erwerbs- oder krankheitsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (§ 33 c Abs. 3 EStG) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde § 33 c Abs. 1 Satz 1 EStG im letzten Halbsatz dahingehend ergänzt, dass Betreuungskosten nur nach Abzug... Lesen Sie mehr