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Landgericht München I, Urteil vom 30.07.2018
- 33 O 12885/17 -
Amazon muss gebrauchte Smartphones im Angebot des Online-Shops eindeutig kennzeichnen
Zusatz "Refurbished Certificate" ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Online-Händler Amazon in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "Refurbished Certificate".Das Landgericht München I schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.Auch mit... Lesen Sie mehr
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