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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.07.2017
- S 17 U 587/12 -
Berechnung des Gefahrtarifs der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten
Veränderungen der Arbeitswelt durch Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer ist Rechnung zu tragen
Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein sauerländischer Strumpfherstellers mit seiner Klage dagegen, dass die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahrtarifstellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handelsunternehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen... Lesen Sie mehr
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