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Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.11.2017
- 12 O 40/17 -
Wolfton bei einer Violine steht Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht entgegen
Kein Rücktrittsrecht wegen fehlenden Sachmangels nach § 434 BGB
Soweit keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, stellt der Wolfton bei einer Violine keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn ein Wolfton steht der gewöhnlichen Verwendung einer Violine nicht entgegen. Denn solche Töne sind üblich. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kaufte eine Mutter für ihre 11-jährige Tochter eine Curt-Jung-Geige, Violine No. 97, zum Preis von 10.000 Euro. Die Käuferin war Violinisten und spielte als Orchestermusikerin in verschiedenen Orchestern. Mit der Violine sollte die musisch begabte Tochter spielen. Vor dem Kauf wurde die Violine von der Käuferin getestet, wobei keine Beanstandungen auftraten. Einige Zeit später verlangte die Käuferin aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Begründung, dass die Violine einen Wolfton auf dem Ton "H" der G-Saite aufweise, der sich in einem stotternden Bullern äußere und die Violine... Lesen Sie mehr
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