die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Geschiedenenunterhalt“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014
- 9 UF 34/14 -
78-jähriger muss Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für Unterhalt der geschiedenen Ehefrau einsetzen
Fortschreitendes Alter kann Veranlassung zur Abänderung notarieller Vereinbarung über Unterhaltszahlungen geben
Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden. Einnahmen eines in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebenden 78-jährigen aus der noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur müssen somit nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Ehefrau eingesetzt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der kurz vor der Vollendung des 78. Lebensjahres stehende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls begehrt im familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013. Die Ehe war 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages unter anderem die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1.000 Euro vereinbart.Seinen Abänderungsantrag auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2013
- XII ZB 107/08 -
Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit bei Verwendung eines GPS-Systems nicht erstattungsfähig
Überwachung mittels GPS-Systems stellt unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind. Das Gericht entschied, dass auch Detektivkosten - sofern sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren - zu den Prozesskosten zählen können. Dies gilt allerdings nur, wenn die Mittel zur Beschaffung von Beweisen auch im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es beispielsweise bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2009
- XII ZR 65/09 -
BGH: Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe müssen in Bezug auf Unterhaltsbedarf gleich behandelt werden
Für geschiedene und neue Ehefrau gelten gleiche Maßstäbe
Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn... Lesen Sie mehr