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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2011
- 12 U 24/11 -
OLG Karlsruhe: Verkehrsbetriebe sind nicht zu Sicherungsmaßnahmen gegen Steinewerfer verpflichtet
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die jeden Unfall ausschließen, nicht zumut- und erreichbar
Verkehrsbetriebe sind nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen unbekannte Steinewerfer zu ergreifen, die sich aus dem Schotterbett der Straßenbahn bedienen. Auch wenn die Verkehrsbetriebe für unbekannte Dritte die Möglichkeit geschaffen haben, auf die von ihr verlegten Schottersteine zuzugreifen und diese zu Straftaten zu verwenden, können das Unternehmen weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Mieterin eines Grundstücks in Karlsruhe, über das sich eine Brücke spannt, auf der Straßenbahngleise in Schotter verlegt sind. Sie verlangt von der beklagten Straßenbahnunternehmerin, den Verkehrsbetrieben, Sicherungsmaßnahmen gegen Steinewerfer. Die Klägerin hat behauptet, es komme seit Anfang 2009 verstärkt zu Beschädigungen an den Gebäuden und den abgestellten Kraftfahrzeugen auf dem von ihr gemieteten Grundstück. Diese Schäden stammten von Würfen von der Brücke mit Schottersteinen, die aus der Gleisanlage der Straßenbahn stammten. Die Gleise sind von dem daneben liegenden, ebenfalls über die Brücke... Lesen Sie mehr
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