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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2017
- 3 U 24/17 -
Kein Schadensersatzanspruch wegen Fällens eines Grenzbaums ohne Zustimmung bei Pflicht zur Zustimmung
Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Einem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grundstückseigentümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundstücksgrenze standen zwei rund acht Meter hohe Eschen. Während einer Urlaubsabwesenheit der einen Grundstückseigentümer im Februar 2016 ließen die Eigentümer des anderen Grundstücks die Eschen fällen. Eine Zustimmung der urlaubsabwesenden Grundstückseigentümer lag dazu nicht vor. Sie erhoben daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.600 Euro wegen der Kosten für den Neuerwerb und die Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume und einem Minderwert ihres Grundstücks. Die anderen Grundstückseigentümer hielten den Schadensersatzanspruch für nicht gegeben und verwiesen darauf, dass die... Lesen Sie mehr
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