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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Grundriss“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2017
- VIII ZR 28/17 -
BGH: Den Charakter einer Mietwohnung grundlegend verändernde Baumaßnahmen stellen keine von Mietern zu duldende Modernisierungsarbeiten dar
Geplante Baumaßnahmen sind nicht als bloße Verbesserung der Mietsache anzusehen
Beinhalten die beabsichtigten Baumaßnahmen des Vermieters die Hinzufügung neuer Räume unter Veränderung des Grundrisses der Mietsache, den veränderten Zuschnitt von Räumen sowie die Anlegung einer Terrasse nebst Abriss einer Veranda, so stellen diese Maßnahmen keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555 b BGB dar. Denn solche Baumaßnahmen gehen über eine bloße Verbesserung der Mietsache hinaus. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die neue Eigentümerin mehrerer Reihenhäuser einer Berliner Siedlung umfangreiche bauliche Maßnahmen. Neben Maßnahmen zur Erneuerung des Hauses sollte auch der Zuschnitt der Wohnräume und des Bades verändert, ein Wintergarten mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche errichtet, der Spitzboden ausgebaut sowie die alte Veranda abgerissen und eine neue Terrasse errichtet werden. Die Eigentümerin wertete diese Maßnahmen als Modernisierung. Die Mieter eines der Reihenhäuser weigerten sich aber die Maßnahmen zu dulden. Denn nach den Baumaßnahmen sollte die bisherige Kaltmiete von ca. 463 Euro auf ca. 2.150... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2015
- 63 S 362/14 -
Mieter haben Verkürzung des Flurs um 1,60 m durch Einbau eines Fahrstuhls zu dulden
Installation eines Personenaufzugs stellt gemäß § 555 b Nr. 4 BGB Modernisierungsmaßnahme dar
Wird im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme ein Fahrstuhl in einem Wohnhaus eingebaut und verkürzt sich dadurch der Flur einer fast 134 qm großen Wohnung um 1,60 m, so haben die Mieter dies zu dulden. Eine unzumutbare Härte liegt darin nämlich nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte durch den Einbau eines Fahrstuhls der Eingang einer fast 134 qm großen Wohnung um 1,60 m in den Wohnungsflur hinein verlegt werden. Die Mieter der Wohnung akzeptierten die dadurch bedingte Verkürzung des Flurs nicht. Ihrer Meinung nach habe eine unzulässige Änderung des Grundrisses vorgelegen. Zudem bemängelten sie, dass sich durch den Verlust des... Lesen Sie mehr
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