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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30.04.2007
- 314 a C 72/06 -
Mietminderung: Optische Mängel durch Spakbildung und Schimmelbildung in Silikonverfugung sowie Risse in den Fliesen des Badezimmers und im Waschbecken
Mietminderung von 3 % bei optischen Mängeln des Bades
Weist ein Bad aufgrund der Spak- und Schimmelbildung in der Silikonverfugung der Badewanne sowie der Risse in den Fliesen und des Waschbeckens optische Mängel auf, ist eine Mietminderung von 3 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihr Bad wegen verschiedener Mängel unansehnlich gewesen sei. So hatte die Silikonverfugung der Badewanne an mehreren Stellen großflächig schwarze Spak- und Schimmelbildung aufgewiesen. Zudem befanden sich in den Wandfliesen zahlreiche Haarrisse. Außerdem befand sich ein langer Haarriss quer über den Fußboden sowie am Waschbecken. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht zurück und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied gegen die Vermieterin. Denn der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden.... Lesen Sie mehr
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