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Samstag, 23. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Haltung von gefährlichen Tieren“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014
- 2 K 637/13.TR -

Hundesteuersatz von 1.500 Euro jährlich für einen Kampfhund unzulässig

Deutlich überhöhter Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.Das Verwaltungsgericht Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005
- 816 C 305/05 -

Vermieter muss die Haltung eines American Bulldog nicht erlauben

American Bulldog gilt als gefährliches Tier

Der Vermieter muss die Haltung eines American Bulldog in der Wohnung nicht erlauben. Vielmehr steht ihm ein Beseitigungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung hielt einen American Bulldog. Laut dem Mietvertrag war die Hundehaltung genehmigungspflichtig. Erst nachdem sich einige Mieter über den Hund beschwert hatten, erfuhr die Vermieterin von dem Hund. Sie verlangte daraufhin die Beseitigung des Hundes. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.... Lesen Sie mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.08.2010
- 8 A 121/10 -

Private Haltung von Krustenechsen nur mit Erlaubnis zulässig

Gesetzliche Bestimmung über Haltung gefährlicher Tiere mit Grundgesetz vereinbar

Die private Haltung von Krustenechsen (Gattung Heloderma) ist erlaubnispflichtig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Klage eines privaten Züchters dieser Tiere ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine Erlaubnis hierfür wurde ihm vom Regierungspräsidium Darmstadt am 17. April 2008 erteilt. Durch die Befristung dieser Erlaubnis auf fünf Jahre, die Pflicht den Tierbestand jährlich anzuzeigen aber auch durch die Genehmigungspflicht als solche sieht sich der Kläger... Lesen Sie mehr

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.12.2008
- 1 BvR 2639/08 -

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm diese Verfassungsbeschwerde... Lesen Sie mehr



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