die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Hambacher Jakobuskerwe“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.07.2013
- 5 K 894/12.NW -
Live-Musik der Landjugend auf der Hambacher Jakobuskerwe 2012 zulässig
Lärm muss von Anwohnern während der Kerwetage als sozialadäquat hinzunehmendes "Kerwegrundgeräusch" betrachtet werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Landjugend Hambach auf der Jakobuskerwe in Hambach im Jahre 2012 Live-Musik und CD-Musik in einem Weingut veranstalten durfte. Durch Musik und Besucher verursachter Lärm ist von Anwohnern der Kerwemeile in dieser Zeit als unvermeidlich mit einer Kerwe verbundenes als sozialadäquat hinzunehmendes "Kerwegrundgeräusch" zu betrachten, das überall mehr oder weniger stark auftreten kann, entschied das Gericht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von Freitag, 27. Juli 2012 bis Dienstag, 31. Juli 2012 fand im Neustadter Ortsbezirk Hambach die Jakobuskerwe statt. Die Landjugend Hambach wollte wie in den Jahren zuvor in einem Weingut, das an der Kerwemeile liegt, Live-Musik sowie CD-Musik anbieten. Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gab die Stadt Neustadt Ende Juni 2012 insoweit statt, als Live-Musik am Freitag von 19 bis 24 Uhr, am Sonntag von 15 bis 17.30 Uhr und von 18 bis 23 Uhr sowie CD-Musik am Samstag von 19 bis 24 Uhr genehmigt wurde. Die Lautstärke der Musikdarbietungen wurde in den... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012
- 7 C 10749/12.OVG -
Normenkontrollantrag gegen "Schnapsverbot" auf der Hambacher Jakobuskerwe 2012 unzulässig
Unzulässiger Normenkontrollantrag aufgrund bereits außer Kraft getretener Gefahrenverordnung
Der Normenkontrollantrag gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße, durch welche das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der diesjährigen Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten wurde, ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Fall erließ die Stadt Neustadt an der Weinstraße für die Festtage am 27. Juli bis 1. August 2012 eine Gefahrenabwehrverordnung zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe. Diese untersagte auf dem Festgelände zwischen 22:00 und 3.00 Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen... Lesen Sie mehr