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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016
- 6 AZR 782/14 -
BAG: Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung
Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise vorsorglich zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, so ist sie nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, da Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fehlen. Der Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Zudem steht eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde ein Lüftungsmonteurhelfer fristlos gekündigt. Zugleich wurde für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Da der Lüftungsmonteurhelfer mit seiner Kündigung nicht einverstanden war, erhob er Kündigungsschutzklage.Das Arbeitsgericht Wesel hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam, jedoch bejahte es die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Seiner Meinung nach sei die ordentliche... Lesen Sie mehr
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