die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „hoheitliche Aufgaben“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 28.02.2018
- 1 K 2514/17.KS -
Beamtin der Stadt darf während der Dienstzeit Kopftuch tragen
Eingriff in Glaubens- und Bekenntnisfreiheit durch Kopftuchverbot unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Kassel hat entschieden, dass es einer Beamtin der Stadt gestattet ist, während der Dienstzeit ein Kopftuch zu tragen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die bei der Stadt im gehobenen nichttechnischen Dienst beschäftigt ist, ist in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste (Sachgebiet wirtschaftliche Jugendhilfe - Erziehungshilfe) des Jugendamtes der Stadt tätig. Dort ist sie eingebunden in die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche aus problematischen Familienverhältnissen. Seit ca. sechs Jahren trägt die Klägerin als Ausdruck ihrer individuellen Glaubenszugehörigkeit ein Kopftuch. Am 30. November 2015 beantragte sie die Genehmigung, während des Dienstes ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die Neutralität der Verwaltung, gerade einer Kommunalverwaltung... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
- II R 29/08 -
BFH: Bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger besteht Grundsteuerpflicht
Stadt kann Tätigkeit der GmbH nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zugerechnet werden
Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte eine Stadt die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen (so genannte funktionelle Privatisierung) und dieser ein Grundstück, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden, überlassen. Die GmbH (als Schuldnerin der Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 2 GrStG) beanspruchte die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2007
- I R 52/06 -
BFH: Öffentliche Toilettenanlage kein Betriebsvermögen eines Wochenmarkts
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen zuordnen und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen kann.Der BFH hat dies verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben... Lesen Sie mehr