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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016
- 103 C 196/16 -
Austausch eines Gasherds durch Induktionsherd stellt duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar
Mieter hat wegen Notwendigkeit neuer Töpfe und Pfannen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 500 EUR
Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den Austausch des Gasherds durch einen Induktionsherd. Die Vermieter sahen sich daher gezwungen, Klage zu erheben.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austauschs des Gasherds durch einen Induktionsherd zugestanden. Bei diesem Austausch habe es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gehandelt, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden sei. Ein Induktionsherd erreiche ebenso schnell die... Lesen Sie mehr
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