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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Inkontinenz“ veröffentlicht wurden
Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018
- B 3 KR 4/17 R -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Entsorgung von Inkontinenzmaterial
Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet
Werden Versicherte von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt, dann können sie nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Inkontinenzmaterial gehört bei Erwachsenen zwar nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten.Der - nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende - Gesetzeswortlaut spricht nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017
- 4 RBs 326/17 -
Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeitsüberschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot
Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien
Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn befuhr im Februar 2017 mit seinem Pkw Audi die Bundesstraße 68. Er überschritt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot, weil... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.05.2013
- S 2 SB 5412/11 -
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Harn- bzw. Stuhlinkontinenz
Voraussetzung für Befreiung ist Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aufgrund der Behinderung
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Unvermögens, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch solcher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz, die für den Betroffenen das Tragen von Windelhosen erforderlich macht, hat keinen solchen allgemeinen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen zur Folge. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Der 1932 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, bei dem das Versorgungsamt 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 unter Berücksichtigung von neurologischen und psychischen Auffälligkeiten sowie Halswirbelsäulenbeschwerden festgestellt hatte, beantragte im Mai 2011 die Zuerkennung des Merkzeichens RF für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte ärztliche... Lesen Sie mehr
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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.09.2009
- S 25 KR 603/08 -
Krankenversicherten sind Unannehmlichkeiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar
Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen
Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehmlichkeiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an Inkontinenz. Sie benötigt "aufsaugende Hilfsmittel der Inkontinenz" (Windeln). Zunächst bezog die Klägerin die Windeln über ein von Familienangehörigen betriebenes Sanitätshaus. Ihre Krankenkasse KKH-Allianz schloss nach einer Ausschreibung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten, der ab 01.04.2008 alle Versicherten dieser Krankenkasse ausschließlich... Lesen Sie mehr
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