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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1969
- 1 Ss 211/69 -
Unzüchtige Karnevalslieder im Jahr 1969: Strafbarkeit der Verbreitung von Karnevalsliedern mit sexuellem Inhalt wegen Verstoßes gegen Sittlichkeitsempfinden der Allgemeinheit
Strafbarkeit bestand nach § 184 StGB alte Fassung
Wer im Jahr 1969 Karnevalslieder mit sexuellem Inhalt verbreitete, konnte sich wegen Unzucht gemäß § 184 StGB alte Fassung strafbar machen. Denn unzüchtige Karnevalslieder haben damals gegen das Sittlichkeitsempfinden der Allgemeineinheit verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1969 darüber zu entscheiden, ob zwei mittels Schallplatte verbreitete Karnevalslieder wegen ihres sexuellen Inhalts unzüchtig und damit strafbar waren.Das erste Lied beinhaltete unter anderem folgenden Text:"Ein Pärchen ging spazieren, mitten in der Nacht, sie tat sich noch genieren, mitten in der Nacht, und dann tat sie sich bücken, mitten in der Nacht, um Blümchen abzupflücken, mitten in der Nacht. Wie schön, wie schön, wie wird es weitergehen?"Das zweite Lied enthielt folgende Passage:"Ich hatte mal' ne süße Freundin,... Lesen Sie mehr
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