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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Katzengitter“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020
- 18 C 336/19 -
Anspruch von katzenhaltenden Mietern auf Anbringen eines Katzennetzes auf Balkon
Katzennetz von vertragsgemäßen Gebrauch umfasst
Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, ein Katzennetz am Balkon anzubringen, wenn dies ohne Eingriff in die Bausubstanz geschehen kann und der Vermieter Netze an anderen Balkonen duldet. Die ist regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung in Berlin Anfang des Jahres 2019 ein Katzennetz an ihrem Balkon anbringen. Die Mieterin hielt in der Wohnung eine Katze, was unproblematisch war. Jedoch verweigerte die Vermieterin ihre Zustimmung zum Anbringen des Katzennetzes. Damit war die Mieterin nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses erfolgen sollte und dass bereits an 11 Balkonen im Haus Netze vorhanden waren, was die Vermieterin seit einiger Zeit duldete. Die Mieterin erhob folglich Klage.Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10.05.2011
- 34 C 130/10 -
Anbringen eines auffälligen Katzennetzes an Balkon einer Eigentumswohnung stellt zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar
Substanzeingriff für Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht erforderlich
Das Anbringen eines auffälligen Katzennetzes am Balkon einer Eigentumswohnung stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar. Für das Vorliegen einer baulichen Veränderung kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme mit einem Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte auf seinen ca. 12 m langen Balkon mit Hilfe mehrerer auffällig blau gestrichenen Querverstrebungen ein Katzennetz mit einer Höhe von 1,10 m angebracht. Zu einem Eingriff in die Bausubstanz kam es nicht. Anlässlich einer Eigentümerversammlung im November 2010 beantragte er die nachträgliche Genehmigung des Katzennetzes.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 05.07.2012
- 6 C 1166/11 -
Wohnungseigentümerbeschluss zum Entfernen eines Katzengitters bindet Mieter nicht
Anbringung eines Katzengitters am Balkon stellt keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar
Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass der Mieter einer Eigentumswohnung das am Balkon angebrachte Katzengitter entfernen soll, wird dadurch nicht der Mieter gebunden. Zudem stellt das Anbringen eines Katzengitters am Balkon dann keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar, wenn die optische Beeinträchtigung gering ist und nicht in die bauliche Substanz eingegriffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde beim Abschluss des Mietvertrags im November 2009 vom Wohnungseigentümer gestattet zwei Hauskatzen zu halten. Nachträglich brachte der Mieter am Balkon, ohne in die bauliche Substanz einzugreifen, ein Katzengitter an. Einige Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig. Den Antrag darauf, dem Mieter... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2001
- 222 C 227/01 -
Kein Anspruch auf Entfernung eines am Balkon angebrachten Katzennetzes bei fehlender Substanzverletzung der Mietsache und geringer optischer Beeinträchtigung
Fehlende Substanz- und Störeinwirkung begründet Zustimmungspflicht des Vermieters
Kommt es durch ein am Balkon angebrachtes Katzennetz zu keiner Substanzverletzung am Wohnhaus und geht vom Netz eine nur geringe optische Beeinträchtigung aus, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung des Katzennetzes verlangen. Vielmehr ist er verpflichtet das Anbringen des Netzes zu erlauben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten auf ihrem Balkon ein Fangnetz an, um ein Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Da der Vermieter das Katzennetz als hässlich empfand, verlangte er dessen Beseitigung. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.Das Amtsgericht Köln entschied... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012
- 222 C 205/12 -
Verbot der Katzenhaltung durch Mietvertrag unwirksam
Ohne optische Beeinträchtigung und Substanzverletzung kein Anspruch auf Entfernung eines Katzennetzes
Schließt eine Regelung im Mietvertrag die Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Zudem besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes, wenn dieses weder zu einer optischen Beeinträchtigung noch zu einer Substanzverletzung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Mieterin eine Katze in der Wohnung. Außerdem brachte sie an ihrem Balkon ein Katzennetz an. Die Vermieterin hielt beides für unzulässig und erhob Klage auf Entfernung der Katze und des Katzennetzes. Sie stütze ihre Begehren auf den Mietvertrag. Dieser enthielt Regelungen, wonach einer Haustierhaltung, abgesehen von der üblichen Kleintierhaltung,... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999
- 93 C 3460/99-25 -
Eigenmächtiges Anbringen eines Katzennetzes am Balkon unzulässig
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt vor
Bringt der Mieter einer Wohnung eigenmächtig ein Katzennetz an seinem Balkon an, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher die Beseitigung des Netzes verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befestigten die Mieter einer Wohnung ohne vorher das Einverständnis der Vermieterin einzuholen an ihrem Balkon ein Katzennetz. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Beseitigung des Netzes. Eine Regelung im Mietvertrag sah das Erfordernis einer Zustimmung der Vermieterin zu baulichen Veränderungen der Mietsache vor. Dabei waren solche Einrichtungen genehmigungspflichtig,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.04.2012
- 10 C 456/11 -
Mieter darf kein Katzennetz auf dem Balkon anbringen
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt vor
Der Mieter einer Wohnung darf auf seinem Balkon kein Katzennetz anbringen. Dies stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und berechtigt den Vermieter die Beseitigung zu verlangen. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der Vermieterin ein an einer Holzkonstruktion angebrachtes Katzennetz an ihrem Balkon an. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet bei einer baulichen Veränderung der Mietsache die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Die Vermieterin verlangte nachfolgend die Beseitigung des... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2012
- 411 C 6862/12 -
Vermieter darf grundsätzlich Katzenhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagen
Katzen sind keine Kleintiere mehr, so dass deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters nicht zulässig ist
Katzen sind keine Kleintiere, so dass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Münchnerin hatte eine 1 ½-Zimmer-Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Tierhaltung in den Mieträumen ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen wurden allerdings Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Die Mieterin schaffte sich dann allerdings zwei Katzen... Lesen Sie mehr
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