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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 04.07.2005
- S 14 RA 427/01 -
Opernsängerin braucht keinen Keramikzahn
Statt dessen reicht eine keramisch verblendete Metallkrone aus
Eine Opernsängern ist zur Ausübung ihres Berufes nicht auf einen Vollkeramikzahn angewiesen. Die BfA ist nicht verpflichtet, Kosten für eine Vollkeramikkrone als medizinische Reha-Leistung zu übernehmen.
Die 53-jährige Klägerin ist Mitglied des Opernchores der Sächsischen Staatsoper in Dresden. Sie ließ sich am rechten oberen Schneidezahn eine metallfreie Keramikkrone einsetzen.Von den Gesamtkosten in Höhe von 315,40 € musste sie 110,39 € als Eigenanteil selbst tragen.Die BfA lehnte die Übernahme des Eigenanteils als ausschließlich berufsbedingte Aufwendungen ab.Das Sozialgericht Dresden wies die Klage gegen die BfA ab.Ein Sachverständiger für zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde hatte festgestellt, dass für die Opernsängerin eine keramisch verblendete Metallkrone den gleichen Zweck erfüllt hätte.Vom... Lesen Sie mehr
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