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Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 15.02.2012
- 3 C 1956/11 -
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reparaturkosten für Kleinersatzteile können pauschal mit 2 % geltend gemacht werden
Exakte Verbrauchserfassung wäre unverhältnismäßig
Macht der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz geltend, kann er für die Reparaturkosten von Kleinersatzteilen eine Pauschale von 2 % geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall machte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten geltend. Darin enthalten war ein pauschaler Aufschlag von 2 % für die Kosten für Kleinersatzteile. Die Unfallverursacherin hielt diesen Aufschlag für nicht gerechtfertigt und weigerte sich ihn zu zahlen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.Das Amtsgericht Erlangen hatte keine grundsätzlichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden... Lesen Sie mehr
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