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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „kleingedruckt“ veröffentlicht wurden
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018
- 12 O 222/17 -
Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren darf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Santander Consumer Bank AG auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit "schon ab 2,69 %1 eff. Jahreszins" geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins... Lesen Sie mehr
Landgericht Tübingen, Urteil vom 26.01.2018
- 4 O 187/17 -
Volksbank Reutlingen: Einführung von Negativzinsen für Geldanlagen in laufenden Vertragsbeziehungen rechtswidrig
Bank darf nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus Geldanlagen kostenpflichtige Verwahrungsverträge machen
Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertragsbeziehungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war. Die Volksbank hatte zuvor nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen mit einer Abmahnung aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. Sie wollte sich aber nicht mittels Unterlassungserklärung verpflichten,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 13.07.2017
- 222 C 1303/17 -
Mit "Schadensaufnahme" überschriebenes Formular ist nicht als schriftlicher Gutachtensauftrag anzusehen
Aufgrund irreführender Überschrift muss nicht von Gutachtensauftrag ausgegangen werden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der Unterzeichnung eines mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formulars in der Regel kein Gutachtensauftrag liegt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Sachverständigenbüro aus München, das den Münchener Halter eines Pkw auf Zahlung der Kosten für ein Sachverständigengutachten verklagt. Die Ehefrau des Beklagten erschien am 18. März 2014 in einem Autohaus in München. Ihre Absicht war es, sich hinsichtlich einer etwaigen Reparatur des Pkw, der formal auf den Beklagten zugelassen... Lesen Sie mehr
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Landgericht München I, Urteil vom 25.06.2014
- 37 O 1267/14 -
Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate irreführend
Unternehmen muss auf Drosselung der Geschwindigkeit deutlich hinweisen
Das Landgericht München I hat Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate verurteilt und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt. Das Unternehmen Kabel Deutschland hatte mit einem schnellen Datentransfer geworben, aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kabel Deutschland hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde.Auf die schnelle Datenübertragung... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.1986
- VIII ZR 137/85 -
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) muss ausdrücklich hingewiesen werden: Schlecht wahrnehmbare AGB werden nicht Vertragsbestandteil
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der auf der Rückseite eines Lieferscheines nur bei "ausdrücklichem Hinweis" auf der Vorderseite / BGH zu den Anforderungen an ausdrücklichen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unterzeichnenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungsforderung an einen Geschäftspartner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die angeblich Vertragsbestandteil geworden waren. Die streitgegenständliche Klausel befand sich auf der Rückseite des Lieferscheins, den der Kunde bei Lieferung der Ware an der vorgesehenen Stelle über dem Vordruck "Ware erhalten"... Lesen Sie mehr
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