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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Komplementärin“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2013
- VI ZR 56/12 -

BGH zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern

Schuldnerin nahm Gelder von Winzern mit einer Rückzahlungsverpflichtung entgegen, um damit in ihrem Aktivgeschäft zu wirtschaften

Es besteht eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz für überjährige Zinsgeschäfte der Winzergenossenschaften und vergleichbaren Betriebe mit Winzergeldern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer, nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH & Co. KG wegen des von ihm über mehrere Jahre bei der Schuldnerin belassenen und aufgrund der Insolvenz nicht zurückerhaltenen "Winzergelds" auf Schadensersatz in Anspruch. Bei der Schuldnerin war es bereits seit den 1970er Jahren ständige Geschäftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft (im Durchschnitt 160 bis 300 Winzer) jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung ihrer Trauben als jederzeit... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2009
- II ZR 170/07 -

Vorstandsdoppelmandate im faktischen Konzern sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten

Constanze Verlag GmbH & Co. KG verliert Streit um die Zulässigkeit sog. Vorstandsdoppelmandate im Rahmen der Gruner + Jahr AG & Co. KG auch vor dem BGH

Die Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft fällt ebenso wie dessen Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Auch so genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht im faktischen Konzern nicht verboten, sondern ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zur Doppeltätigkeit ab. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

I. Parteien des Rechtsstreits sind die drei Gesellschafterinnen der Gruner + Jahr AG & Co. KG: Die Klägerin (Constanze Verlag GmbH & Co.KG) und die Beklagte zu 1 (Bertelsmann AG) sind ihre alleinigen Kommanditistinnen; beide sind zugleich Aktionäre der Komplementärin, der Gruner + Jahr AG (Beklagte zu 2). Die Bertelsmann AG beherrscht aufgrund ihrer höheren Kapitalbeteiligung faktisch... Lesen Sie mehr



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