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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kopierkosten“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015
- 243 C 18009/14 -
Arzt ist zur Herausgabe sämtlicher Krankenunterlagen in lesbarer Kopie verpflichtet
Zurückbehaltungsrecht für Unterlagen wegen noch offener Behandlungsrechnung besteht nicht
Der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Krankenkasse mit Sitz in Berlin. Bei ihr versichert ist eine Patientin aus München, die bei der beklagten Zahnärztin in einer Praxis in München Schwabing eine Zahnbehandlung zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 hatte.Die versicherte Patientin gab nach der Behandlung gegenüber ihrer Kasse an, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dabei eine Krone zerstört worden sein soll. Sie leide an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.01.2003
- 80 C 424/02 -
Kopierkosten für Belege einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie angemessen
Unangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von 0,51 EUR pro Kopie
Eine Hausverwaltung darf für die Anfertigung von Kopien der Belege einer Nebenkostenabrechnung nur Ersatz von Kosten in Höhe von 0,25 EUR pro Kopie verlangen. Ein Betrag von 0,51 EUR pro Kopie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung forderten von ihrer Hausverwaltung die Belege zu einer im September 2000 erhaltenen Nebenkostenabrechnung zur Einsichtnahme an. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von fast 270 EUR. Die Hausverwaltung fertigte von den Belegen Kopien an und verlangte als Ersatz für die Kopierkosten einen Betrag... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 20.03.2013
- 213 C 371/12 -
Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien zu Betriebskostenabrechnung aufgrund unvollständiger Unterlagen bei Einsichtstermin
Mieter muss Kopierkosten von 0,25 EUR pro Seite tragen
Legt ein Vermieter beim Termin zur Einsicht der Belegunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung nur unvollständig Unterlagen vor, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu. Der Mieter hat jedoch Kopierkosten in Höhe von 0,25 EUR pro Seite zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung bemängelte mehrere Kostenpunkte in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010. Er begab sich daher mit seinem Rechtsanwalt zur Überprüfung der die Abrechnung zugrunde liegenden Belege in die Geschäftsräume seiner Hausverwaltung. Dort erhielt er jedoch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme. Der... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014
- III ? Ws 236/14; III ? 1 Ws 246+272/14; III ? 1 Ws 247+283/14; III ? 1 Ws 261/14 und III ? 1 Ws 307+312/14 -
Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck von "e-Akten" in Papierform für sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren
Einarbeitung in Sachverhalte mit Hilfe der e-Akte für Verteidiger zumutbar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass in einem Strafverfahren kein grundsätzlicher "Anspruch" eines Verteidigers auf Ausdruck einer kompletten e-Akte zum Zwecke einer sachgerechten Verteidigung bestehe, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtere, sei es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens waren als unzulässig zurückzuweisende Rechtsmittel des Vertreters der Staatskasse gegen landgerichtliche Feststellungsbeschlüsse im zurzeit vor dem Landgericht Düsseldorf zu verhandelnden "Rethelstraßenverfahren". Die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte im Verlauf dieses Verfahrens auf Antrag diverser Pflichtverteidiger festgestellt,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Delmenhorst, Urteil vom 21.08.2003
- 4b C 5160/03 (V) -
Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangen
Zum Recht des Mieters auf Prüfung einer Nebenkostenabrechnung / Unterlagen-Einsichtnahme und Kopien-Zusendung
Möchte ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung überprüfen, dann hat er das Recht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Delmenhorst kann ein Mieter auch verlangen, dass der Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege erstellt. Hierfür darf der Vermieter je Kopie höchstens 0,25 Euro berechnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Betriebskostenabrechnung 2001 erhalten. Um diese prüfen zu können, verlangte der Mieter vom Vermieter Kopien der Rechnungsbelege. Der Vermieter wollte eigentlich keine Kopien erstellen und wenn, dann nur gegen Erstattung von 0,44 Euro Kosten je Kopie. Da sich Mieter und Vermieter nicht einigen konnten, kam der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 20.02.2014
- 93 C 2240/13 -
Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegen
Vermieter darf pro Belegkopie 25 Cent verlangen
Möchte ein Mieter die Belege zu einer Nebenkostenabrechnung einsehen, so ist es ihm zumutbar dafür eine Strecke von ca. 30 km Luftlinie in Kauf zu nehmen. Fertigt der Vermieter Kopien von den Abrechnungsbelegen an, so kann er dafür Kosten in Höhe von 0,25 Euro pro Kopie in Rechnung stellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Halle hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter, der eine Wohnung in Halle bewohnt, eine Betriebskostenabrechnung von seiner zuständigen Berliner Hausverwaltung erhalten, die ein Büro in Leipzig hat und damit ca. 32 km Luftlinie von der Wohnung des Mieters entfernt war. Die Betriebskostenabrechnung wies einen Nachzahlungsbetrag von 1.159,42 Euro aus. Dieser Nachforderungsbetrag erschien... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2013
- XII ZB 159/12 -
Als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie
Rückgriff auf Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
Fertigt ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Fotokopien an, so kann er Fotokopiekosten in Höhe von 50 Cent je Kopie ersetzt verlangen. Dieser Betrag entspricht der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde vom Amtsgericht Kassel als Verfahrenspfleger bestellt. In diesem Zusammenhang fertigte er unter anderem sieben Kopien in seiner Kanzlei an. Er berechnete die dadurch entstandenen Kosten mit 50 Cent je Kopie. Das Amtsgericht hielt diese Kosten jedoch für zu hoch und reduzierte den ersatzfähigen Betrag auf 15 Cent je... Lesen Sie mehr
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.04.2012
- 2 A 520/11 -
Kein Anspruch des Schulträgers auf Erstattung von Kopierkosten für den Unterricht
Garantierte Lernmittelfreiheit umfasst auch Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial
Öffentliche Schulträger haben keinen Anspruch gegenüber den Eltern ihrer Schüler auf die Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt.
Im vorliegenden Fall war eine Klage der Gemeinde Königswartha gegen die Mutter von zwei Schülern, welche die Grund- und Mittelschule besuchen. Von dieser verlangte die Gemeinde die Erstattung von Kopierkosten für die Anfertigung von Unterrichtsmaterial in Höhe von 34,95 €.Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage.... Lesen Sie mehr
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