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Amtsgericht Münster, Urteil vom 08.12.1992
- 50 C 628/92 -
Kein Anspruch auf Kranzgeld nach Geschlechtsverkehr und Aufhebung des Verlöbnisses
Vorschrift des § 1300 BGB wegen Verstoßes gegen Gleichberechtigungsgrundsatz verfassungswidrig
Hat ein verlobtes Paar Geschlechtsverkehr und hebt der Mann anschließend das Verlöbnis auf, so steht der Frau kein Anspruch auf ein Kranzgeld gemäß § 1300 BGB alte Fassung zu. Denn die Vorschrift ist wegen des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Osterzeit im Jahr 1991 hatte ein seit Neujahr verlobtes Paar im Urlaub Geschlechtsverkehr. Nachdem der Mann im Juni 1991 das Verlöbnis auflöste, klagte die Frau auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Ihrer Meinung nach habe sie aufgrund des durchgeführten Geschlechtsverkehrs nicht mehr so leicht einen anderen Mann finden können.Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Frau. Ihr habe kein Anspruch auf ein Kranzgeld gemäß § 1300 BGB alte Fassung zugestanden. Denn die Vorschrift sei verfassungswidrig.Nach Ansicht des... Lesen Sie mehr
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