die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2022
- 7 C 3.21 -
Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Kein Anspruch auf begehrte Feststellung
Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 07.04.2014
- 4 K 717/13.NW -
Schrott sammeln in Frankenthal weiterhin zulässig
Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs nicht ersichtlich
Ein Schrottsammler ist trotz eines Verbots durch die Stadt Frankenthal weiterhin berechtigt, innerhalb der Gemarkung von Frankenthal Schrott zu sammeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit führt seit 2011 einen Ein-Mann-Betrieb zur Sammlung von Schrott und Altmetall mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße. Dabei holt er mit seinem Fahrzeug diesen Abfall auf Bestellung ab, führt daneben aber auch im näheren Umkreis - auch im Gebiet der beklagten Stadt Frankenthal - Straßensammlungen durch.Nach Inkrafttreten neuer... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2012
- 1 K 3229/11 -
Altpapier: Stadt Neuss muss Auskunft über Verwendung der Erlöse aus dem Altpapierverkauf geben
Landrat kann als Kommunalaufsicht Unterlagen und Auskünfte hinsichtlich der Altpapiersammlungen verlangen
Die Stadt Neuss muss gegenüber dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss Auskunft darüber erteilen, ob die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH (AWL) bei der Sammlung des Altpapiers im Stadtgebiet Neuss im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin handle und ferner, wohin die Erlöse aus dem Verkauf des Altpapiers geflossen seien. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall hat die Stadt Neuss gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Landrats des Rhein-Kreises Neuss geklagt. Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.Der Landrat war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf berechtigt, im Wege der Kommunalaufsicht die Vorlage der Unterlagen und Auskünfte zu verlangen. Eine Interessenkollision... Lesen Sie mehr